Kanzleiinternes Hinweisgebersystem

 

 

Nach § 6 Abs. 5 GwG müssen Mitarbeiter und Personen in einer vergleichbaren Position die Möglichkeit haben, unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität, tat sächliche oder mögliche Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften geeig neten Stellen zu berichten. Die Vorschrift ergänzt die auf Behördenebene einzurichtende Stelle für Hinweisgeber nach § 53 GwG um eine Möglichkeit für die Beschäftigten der Verpflichteten zu schaffen, Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften melden zu können. Bei „Personen in einer vergleichbaren Position“ zu Mitarbeitern handelt es sich um Personen, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Verpflichteten für diesen tätig sind, jedoch nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verpflichteten stehen (z.B. freiberuflich Tätige oder Leiharbeitskräfte). 

 

Es steht in der alleinigen Entscheidung des Hinweisgebers, sei er Rechtsanwalt, Kanzleimitarbeiter, Mandant oder Dritter, ob er über dieses System unter Namensnennung, gleichwohl aber vertraulich, oder ausschließlich anonym Hinweise übermitteln möchte.

 

Aber auch wenn der Hinweisgeber seine Identität zu erkennen gibt, darf der Verpflichtete grundsätzlich nicht ohne dessen vorherige ausdrückliche Zustimmung bekannt geben. Ohne eine solche Zustimmung darf der Verpflichtete personenbezogene Daten gemäß § 53 Abs. 3 S. 3 GwG nur dann an die zuständigen Behörden weitergeben, wenn dies im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren (z. B. im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder Strafprozessen) aufgrund eines Gesetzes erforderlich ist oder die Offenlegung durch einen Gerichtsbeschluss oder in einem Gerichtsverfahren angeordnet wird.Hinweisgeber, welche Rechtsanwälten beschäftigt sind, welche der Aufsicht der RAK Karlsruhe unterstehen, können gem.  § 53 Abs. 5 GwG für ihre Hinweise weder arbeitsrechtlich noch strafrechtlich belangt werden und sind auch nicht schadensersatzpflichtig, es sei denn, der von ihnen gegebene Hinweis ist vorsätzlich unwahr oder grob fahrlässig unwahr abgegeben worden.

Natürlich können Sie Hinweise auch künftig mündlich/fernmündlich oder schriftlich (Brief, Fax, Mail) an die nebenstehende Adresse übermitteln. Bitte denken Sie aber daran: Wollen Sie anonym bleiben, dürfen Sie keine Informationen zu Ihrer Person übermitteln.

 

 

 

 

 

 

 

 

Hier finden Sie uns:

 

Kanzlei Dr. Berger, Rechtsanwalt Dr. iur. Matthias Berger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Sudetenstraße 25
76694 Forst

 

Kontakt:

 

Rufen Sie einfach an unter 

Fon: 07251-92 36 111

Fax: 07251-92 36 107

Mail: info@kanzlei-berger.eu

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